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Gericht: Bayerisches Oberstes Landesgericht
Beschluss verkündet am 23.02.2001
Aktenzeichen: 4Z SchH 1/01
Rechtsgebiete: ZPO, SchiedsvfG
Vorschriften:
ZPO § 1027 Abs. 1 a.F. | |
ZPO § 1035 Abs. 3 n.F. | |
SchiedsvfG Art. 4 § 1 Abs. 1 v. 22.12.1997 |
BayObLG Beschluss
4Z SchH 1/01
23.02.01
In dem gerichtlichen Verfahren betreffend die Schiedesache
wegen Bestellung eines Schiedsrichters erlässt der 4.Zivilsenat des Bayerischen Obersten Landesgericht unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Jaggy sowie Richter Kehrstephan und Dr. Pongratz
ohne mündliche Verhandlung
am 23.Februar 2001
folgenden
Beschluss:
Tenor:
I. Der Antrag vom 19.1.2001 auf Bestellung eines Schiedsrichters wird zurückgewiesen.
II. Der Antragsteller trägt die Kosten dieses Verfahrens.
III. Der Streitwert wird auf 11667 DM festgesetzt.
Gründe
I.
Der Antragsteller macht gegen den Antragsgegner, mit dem er vom 1.1.1991 bis zum 30.6.1996 eine Rechtsanwaltssozietät als Gesellschaft bürgerlichen Rechts betrieben hatte, Forderungen aus der Auseinandersetzung der Gesellschaft geltend.
In § 15 des Sozietätsvertrags vom 1.2.1991 trafen die Parteien folgende Vereinbarung:
"Schiedsverfahren
1. Streitigkeiten zwischen den Partnern sollen einvernehmlich gelöst werden. Ist dies nicht möglich, so werden diese Meinungsverschiedenheiten unter Ausschluss des ordentlichen Gerichtsweges durch ein Schiedsgericht entschieden.
2. Ein Schiedsvertrag wird derzeit nicht geschlossen."
Der Antragsteller beabsichtigt, gegen den Antragsgegner bei einem noch zu errichtenden Schiedsgericht eine Schiedsklage mit folgendem Antrag zu stellen:
"1. Der Beklagte wird verurteilt, den Schuldsaldo auf dem Kontokorrentkonto Nr.13300 als Alleinschuldner zu übernehmen und den Kläger im Innenverhältnis von Forderungen aus dem Kontokorrentvertrag zum Konto Nr. 13300 freizustellen.
2. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 25814,38 DM nebst 10,25 % Zinsen hieraus seit dem 1.4.1997 zu zahlen."
Da sich nach dem Vortrag des Antragstellers die Parteien nicht auf einen Vorsitzenden des Schiedsgerichts einigen konnten, beantragt er mit Schreiben vom 19.1.2001 in Verbindung mit Schreiben vom 15.2.2001 einen Schiedsrichter als Vorsitzenden des Schiedsgerichts zu bestellen.
II.
1. Der Antrag ist zulässig.
Der Senat ist gemäß § 1062 Abs. 1 und 3 ZPO i.V.m. § 6a der gerichtlichen Zuständigkeitsverordnung Justiz für den Antrag auf Bestellung eines Schiedsrichters zuständig.
2. Der Antrag ist jedoch unbegründet, da die Voraussetzungen für die gerichtliche Bestellung eines Schiedsrichters gemäß § 1035 Abs. 3 ZPO nicht vorliegen.
a) Nach der Rechtsprechung des Senats (vgl. BB 1999, 1785) ist der Antrag auf gerichtliche Bestellung eines Schiedsrichters gemäß § 1035 Abs. 3 ZPO jedenfalls dann abzulehnen, wenn nach dem Parteivortrag offensichtlich kein wirksamer Schiedsvertrag vorliegt. Dies ist der Fall.
b) Die Schiedsklausel in § 15 des Sozietätsvertrages vom 1.2.1991 ist unwirksam (§ 1027 Abs. 1 Satz 1 ZPO a.F. i.V.m. § 125 BGB). Ihre Wirksamkeit beurteilt sich nach altem Recht, weil sie vor dem Inkrafttreten des Schiedsverfahrensgesetzes vom 22.12.1997, d.h. vor dem 1.1.1998 geschlossen wurde (Art.4 § 1 Abs. 1 SchiedsVfG).
Nach § 1027 Abs. 1 Satz 1 ZPO a.F. muss der Schiedsvertrag ausdrücklich geschlossen werden und bedarf der Schriftform. Außerdem darf die Urkunde andere Vereinbarungen als solche, die sich auf das schiedsgerichtliche Verfahren beziehen, nicht enthalten.
Ob § 15 des Sozietätsvertrages überhaupt einen Schiedsvertrag enthält, was im Hinblick auf dessen Abs. 2 fraglich ist, kann dahinstehen, denn dieser wäre bereits gemäß § 1027 Abs. 1 Satz 1 ZPO a.F. deshalb unwirksam, weil die Urkunde noch andere Vereinbarungen als solche, die sich auf das schiedsgerichtliche Verfahren beziehen, enthält. Eine Heilung des Formmangels ist nicht eingetreten.
3. Kosten: § 91 Abs. 1 ZPO.
4. Streitwert: § 3 ZPO.
Ende der Entscheidung
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